Schul-/Benutzungsordnung für die Münchner Schule für Bairische Musik

Die Schulordnung/Benutzungsordnung regelt das Verhältnis zwischen der Musikschule und ihren Nutzern. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in diesem Schreiben grundsätzlich die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

§ 1 Aufgabe

Öffentliche Musikschulen sind Bildungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Sie sind kommunal verantwortete Einrichtungen mit bildungs-, kultur-, jugend- und sozialpolitischen Aufgaben. Musikschulen sind Orte des Musizierens, der Musikerziehung und der Musikpflege, Orte der Kunst und der Kultur und Orte für Bildung und Begegnung. In der Musikschule kommen Menschen aus unterschiedlichen Bevölkerungsschichten, allen Generationen und verschiedenen Kulturkreisen zusammen und lernen voneinander.

Die Musikschule erfüllt die Anforderungen der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing- und Musikschulverordnung) hinsichtlich des fachlichen Aufbaus, der Grundfachverpflichtung für Kinder im Vorschul- und Grundschulalter, der Fächerbreite im Instrumentalunterricht, der Qualifikation und des Beschäftigungsverhältnis des Lehrpersonals, Ordnung des inneren Betriebs und der sozialen Entgeltgestaltung.

Die öffentliche Musikschule legt mit qualifiziertem Fachunterricht die Grundlage für eine lebenslange Beschäftigung mit Musik. Sie eröffnet ihren Schülerinnen und Schülern Möglichkeiten zum qualitätsvollen gemeinschaftlichen Musizieren in der Musikschule, in der allgemein bildenden Schule, in der Familie oder in den vielfältigen Formen des Laienmusizierens. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler im Verlauf ihres musikalischen Bildungsganges umfassend beraten. Besonders Begabte erhalten eine spezielle Förderung, die auch die Vorbereitung auf ein musikalisches Berufsstudium umfassen kann.

§ 2 Aufbau / Ausbildung

Aufbau und Ausbildung erfolgen nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen. Für den Unterricht gelten der VdM-Bildungsplan „Musik in der Elementar-/Grundstufe“ und die Rahmen-Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen, in denen Ziele und Inhalte der Ausbildung formuliert sind, sowie ggf. weitere Lehrplan-Bestimmungen der Musikschule.

Die Musikschule gliedert sich in:

  1. Elementarstufe/Grundstufe
  2. Instrumental- und Vokalfächer (Unter-/Mittel-/Oberstufe)
  3. Ensemblefächer
  4. Ergänzungsfächer
  5. Studienvorbereitende Ausbildung
  6. Kooperationen
  7. Projekte und Veranstaltungen

Der Elementar-/ Grundfachunterricht geht dem Unterricht in den Instrumental-/ Vokalfächern voraus und begleitet ihn. Ensemblefächer sind grundlegender Bestandteil des Musikschulunterrichts. Ergänzungsfächer, studienvorbereitende Ausbildung, Kooperationen, Projekte und Veranstaltungen vervollständigen das Leistungsangebot der Musikschule.

2.1. Elementarstufe/Grundstufe

Eltern-Kind-Gruppen


Alter bis 4 Jahre
Voraussetzungen Keine
Unterrichtsform Gruppe 8 – 12 Kinder
Unterrichtseinheiten 1 – 2
Dauer ca. 2 Jahre



Elementare Musikpädagogik (EMP) in Kindertagesstätten

Angebote für das Alter von 3-Jährigen schaffen den Übergang von Eltern-Kind-Gruppen zur Musikalischen Früherziehung.


Alter bis 6 Jahre
Voraussetzungen Keine
Unterrichtsform Gruppen / Großgruppen
Unterrichtseinheiten 1 – 2
Dauer programmbezogen, örtlich bestimmt



Musikalische Früherziehung/EMP in der Musikschule


Alter zwischen 3 bzw. 4 und 6 Jahren
Voraussetzungen Keine
Unterrichtsform Gruppen 8 – 12 Kinder
Unterrichtseinheiten 1 – 2
Dauer ca. 2 Jahre



Musikalische Grundausbildung/EMP


Alter zwischen 5 bzw. 6 und 8 Jahren
Voraussetzungen Keine
Unterrichtsform Gruppen 8 – 12 Kinder
Unterrichtseinheiten 1 – 2
Dauer 1 – 2 Jahre



Kinderchöre


Alter zwischen 4 bzw. 6 und 9 Jahren
Voraussetzungen Keine
Unterrichtsform Gruppen 8 – 20 Kinder
Unterrichtseinheiten 1 – 2
Dauer 1 – 2 Jahre



Orientierungsangebote (z. B. Instrumentenkarussell)

Orientierungsangebote ermöglichen in erster Linie eine gesicherte Auswahl und Entscheidung für den Instrumental-/Vokalunterricht.


Alter ab 5 Jahre
Dauer ca. 1 Jahr
Unterrichtseinheiten 1 – 2
Unterrichtsform Gruppen/Großgruppen
Voraussetzungen möglichst Nr. 2 – 4



Musikalische Kooperationsprogramme (Grundschulalter)

Breite Zugänge zur Musik und zum aktiven Musizieren werden vielfach in Kooperation zwischen Musikschule und allgemein bildender Schule gestaltet.


Alter 6 – 9 Jahre
Voraussetzungen keine
Unterrichtsform Klassen/Gruppen/Großgruppen
Unterrichtseinheiten 1 – 2
Dauer Programmbezogen



2.2. Instrumental- und Vokalunterricht

1. In den Instrumental-/Vokalunterricht werden aufgenommen

a) Kinder: Der Besuch der Elementarfächer/Grundfächer ist Voraussetzung für den nachfolgenden Instrumental- oder Vokalunterricht.
b) Jugendliche und Erwachsene.

2. Der Unterricht erstreckt sich auf die von der Musikschule angebotenen Instrumental- und Vokalfächer aus den Fachbereichen:

a) Streichinstrumente
b) Zupfinstrumente
c) Holzblasinstrumente
d) Blechblasinstrumente
e) Tasteninstrumente
f) Schlaginstrumente
g) Gesang

3. Der Unterricht wird in Gruppen von 2 bis 4 Schülern/innen (45/60/75/90 Minuten je Woche) oder als Einzelunterricht (30/45/60 Minuten pro Woche) erteilt. Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt sein, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichts genutzt werden können. Über die Einteilung sowie über erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung.

2.3. Ensemblefächer

Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft. Sie sind in allen Leistungsstufen integraler Bestandteil des ganzheitlichen Bildungskonzepts der Musikschule. Kontinuierliche Ensemblearbeit bildet mit dem Unterricht im Instrumental- bzw. Vokalfach eine aufeinander abgestimmte Einheit und gehört daher zum verbindlichen Unterrichtsangebot der Musikschule. Über die Einteilung zum Ensembleunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft.

 

2.4. Ergänzungsfächer

Ergänzungsfächer sind zum einen kontinuierliche Unterrichtsfächer zur inhaltlichen Bereicherung des instrumentalen und vokalen Bildungsangebots, insbesondere Gehörbildung/Musiklehre/Theorie. Zum andern stellen sie auch eine Ergänzung des Musikschulangebotes dar, wie z. B. Musik und Bewegung, Tanz, Musiktheater, Darstellendes Spiel oder Rhythmik. Über die Einteilung zum Ergänzungsunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft.

 

2.5. Begabtenförderung / Studienvorbereitende Ausbildung

Die Musikschule bietet besonders interessierten und begabten Schülern/innen eine vertiefte Musikbildung. Darüber hinaus bereitet sie durch eine studienvorbereitende Ausbildung auf die Aufnahmeprüfung an einer Ausbildungsstätte für Musikberufe vor.

1. Die Pflichtbelegung in der studienvorbereitenden Ausbildung umfasst mindestens vier Wochenstunden mit folgender Fächerkombination:

a) Vokal-/Instrumentalunterricht: Zwei Wochenstunden Einzelunterricht im Haupt- und Nebenfach
b) Ensemblefach
c) Gehörbildung/Musiklehre/Musiktheorie

2. Interessenten können nur aufgrund einer Beurteilung (FLP-Leistungsprüfung) in die Begabtenförderung/studienvorbereitende Ausbildung aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung.

3. Über den Ausschluss aus der Begabtenförderung/studienvorbereitenden Ausbildung entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der Fachlehrkräfte und der Erziehungsberechtigten bzw. Betroffenen.

2.6. Kooperationen

Die Musikschule kooperiert mit Partnern in der Kommunalen Bildungslandschaft, insbesondere mit Kindertagesstätten und allgemein bildenden Schulen sowie mit weiteren Kooperationspartnern wie z. B. Musikvereinen, Kirchengemeinden, Ausbildungsstätten oder Berufsorchestern. Kooperationen gründen sich auf vertragliche Vereinbarungen mit den Bildungspartnern.

2.7. Projekte und Veranstaltungen

Projekte, z. B. Kurse, Workshops oder Exkursionen, sind weitere musikpädagogische Angebote der Musikschule. Veranstaltungen gehören einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen zum pädagogischen Auftrag und zum individuellen Erscheinungsbild der Musikschule. Vorspiele und Konzerte sind für Schülerinnen und Schüler eine wesentliche Lernerfahrung; die Teilnahme daran ist Bestandteil des Unterrichts.

§ 3 Schuljahr

Das Schuljahr beginnt am 01. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich nach den für die allgemein bildenden Schulen geltenden Bestimmungen.

§ 4 Unterrichtsdauer

Unterrichtszeiten und Unterrichtsdauer werden von der Schulleitung nach fachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten zugewiesen. Wünsche der Schüler/innen bzw. der gesetzlichen Vertreter werden im Rahmen des Möglichen berücksichtigt; ein Anspruch auf bestimmte Unterrichtsformen und -zeiten besteht nicht.

§ 5 Anmeldung / Aufnahme

Anmeldungen sind schriftlich an die Musikschule zu richten (Formblatt). Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Anmeldungen werden erst durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Eine Aufnahme außerhalb des Schuljahresbeginns ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§ 6 Entgeltermäßigung

1. Geschwisterermäßigung
Werden Geschwister eines Schülers in der Musikschule unterrichtet, so werden folgende Ermäßigungen auf das Unterrichtsentgelt (Fixvertrag) gewährt:
10 % zweites Kind, 20% drittes Kind, 30% viertes Kind

2. Mehrfachermäßigung
Belegt der Schüler mehr als eine instrumentales / vokales Fach, so erhält dieser eine Ermäßigung von 10% auf das günstigere Fach. Hat der Schüler bereits eine Familienermäßigung auf das Unterrichtsentgelt erhalten, so wird die Mehrfachermäßigung vom bereits ermäßigten Unterrichtsentgelt abgezogen.

3. Ensembleermäßigung
Belegt der Schüler ein Ensemble, so erhält dieser eine Ermäßigung von 10% auf das günstigste Hauptfach. Hat der Schüler bereits eine andere Ermäßigung auf das Unterrichtsentgelt erhalten, so wird die Mehrfachermäßigung vom bereits ermäßigten Unterrichtsentgelt abgezogen.

4. Sozialermäßigung
Auf schriftlichen Antrag und nach Zustimmung der Vorstandschaft erhält der Schüler eine Ermäßigung von 10% auf das Unterrichtsentgelt.

§ 7 Bank-Rücklastschriften

Bank-Rücklastschriften gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

§ 8 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses

Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum Schuljahresende möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens zum 31. Mai des laufenden Schuljahres schriftlich zugehen.

Während des Schuljahres kann der Schüler nur aus wichtigem Grund (Wegzug, nachweislich schwerwiegende Erkrankung) den Unterrichtsvertrag kündigen. Mit der Kündigung werden noch 2 Monatsentgelte berechnet.

Die Musikschule kann aus zwingenden Gründen oder bei Verstößen gegen diese Schulordnung/ Benutzungsordnung nach Rücksprache mit dem Schüler bzw. den gesetzlichen Vertretern das Unterrichtsverhältnis unterbrechen oder vorzeitig beenden.

Bei Neuanmeldungen an der Schule bzw. beim Neubeginn mit einem anderen Instrument, gelten die ersten 4 Monate in allen Fällen als Probezeit. Der Unterricht kann von beiden Seiten bis zu Ende der Probezeit ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. Die Probezeit ist entgeltpflichtig.

§ 9 Verhinderung

Kann der Schüler den Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, muss die Musikschule darüber möglichst frühzeitig verständigt werden. Dieser Unterricht geht in den Verfügungsbereich der Musikschule zurück und muss nicht nachgegeben werden.

§ 10 Unterrichtsausfall

a) Unterrichtsstunden, welche durch unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ausfallen, werden vor- bzw. nachgegeben. Kann der Unterricht bei Erkrankung der Lehrkraft nicht nachgeholt oder vertreten werden, entsteht ab der vierten Stunde ein Erstattungsanspruch.

b) Sofern der Schüler infektiös erkrankt ist, ist der Unterricht rechtzeitig abzusagen. Besteht die Möglichkeit, dass die Lehrkraft bereits angesteckt worden ist, ist darüber umgehend Mitteilung zu machen.

c) Wird der Unterrichtsbetrieb aufgrund höherer Gewalt oder behördlicher Anweisung z.B. wegen einer Pandemie oder einer Katastrophe etc. für die Dauer von weniger als sechs Wochen eingestellt, bleibt der Entgeltanspruch bestehen.

§ 11 Unterrichtsstätten

Der Unterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt. Je nach Notwendigkeit kann der Unterricht in dafür zugewiesenen virtuellen Unterrichtsräumen (Videotelefonie) stattfinden, sofern dies aufgrund von Schließung durch behördliche Auflagen oder zum Schutz der Gesundheit unserer Mitarbeiter/innen und/oder Schüler/innen erforderlich ist.

§ 12 Aufsicht

Eine Aufsicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit. Sie beginnt und endet im Unterrichtsraum.

§ 13 Bild- und Tonaufzeichnungen

Die Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Tonaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht. Dies gilt auch für Bild und Tonaufzeichnungen der Medien (Presse, Rundfunk u. a.).

§ 14 Öffentliches Auftreten

Der Schüler verpflichtet sich, Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den an der Musikschule belegten Fächern der Lehrkraft mitzuteilen. Öffentliche Auftritte im Namen der Münchner Schule für Bairische Musik bedürfen der vorherigen Genehmigung.

§ 15 Instrumente

Grundsätzlich soll der Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichts ein geeignetes Instrument besitzen. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Instrumente ausgeliehen bzw. vermietet werden. Dies wird über einen Mietvertrag geregelt.

§16 Bescheinigung

Den Schülerinnen und Schülern wird auf Wunsch eine Bescheinigung über den Besuch der Musikschule ausgestellt. Diese kann mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden.

§ 17 Daten / Datenschutz

Die Musikschule erhebt nur Daten, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer vertraglichen Aufgaben benötigt. Die Daten werden nur für diese Aufgaben verwendet. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden hierbei beachtet. Mit der Anmeldung wird die Einwilligung in die Erhebung und Nutzung von Daten erteilt. Die Datenschutzhinweise sind nachzulesen unter https://www.volkskultur-musikschule.de/service/impressumdatenschutz/

§ 18 Notenmaterial

Im Unterricht dürfen ausschließlich rechtmäßig erworbene Noten verwendet werden. Das Kopieren von Noten ist grundsätzlich untersagt. Über Ausnahmen informiert Sie die Lehrkraft. Für Verstöße gegen das Kopierrecht haftet der Schüler. Noten, die zum Gebrauch im Unterricht bereitgestellt werden, müssen sorgsam behandelt werden. Für entstehende Kosten durch Beschädigung haftet der Schüler.

§ 19 Unfallversicherung

Die Musikschule übernimmt die Haftung im Rahmen einer von ihr abgeschlossenen Versicherung.

§ 20 Schlussbestimmung

Diese Schulordnung/Benutzungsordnung tritt am 01. September 2020 in Kraft.

Sie können die Schul-/Benutzungsordnung hier als PDF herunterladen: